netmeier.de

Das Weblog von Thomas Meier.
Ein Löffel Buntes: Internet, Design und andere Leckereien...

3.12.2004

wegbeschreibung.html

Abgelegt unter: — Thomas Meier @ 17:21

So jetzt mal zum Stand der Dinge. Ich wurde von der Euro-Cities AG abgemahnt und jetzt auch per Einstweiliger Verfügung angegangen. Grund: ich soll auf einer Seite: ubenannt, welche sich hier befunden haben soll, ein Kartenauschnitt dargestellt haben, der eine Adresse in Hamburg zeigt und an dem ich nicht Urheber bin.

Das erschien mir wie eine versteckte Art Geld zu verdienen, immerhin kann ja nun jeder eine Internetseite Seite (Kann ja jeder mal machen) als Datei „ausdrucken“ und diese Datei anschließend manipulieren (aus Demonstrationszwecken habe ich das mal am Beispiel der Bundesregierung gemacht. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Bundesregierung unter der Adresse http://www.bundesregierung.de/wegbeschreibung.html kein unerlaubtes Kartenmaterial öffentlich macht). Eine entsprechende Manipulation ist im Ausdruck nicht von einer tatsächlich vorhandenen Internetseite zu unterscheiden.

Wie man an meinem Beispiel sieht, könnte man leicht einen entsprechenden Ausdruck generieren. Als Beweis für mein unerlaubtes Tun dient aber ein Ausdruck einer Internetseite, die entsprechend meiner Demoseite aufgebaut ist. Interessant auch der vom Anwalt vorgeschlagene Streitwert: 10.000 Euro. Das ist für den Anwalt natürlich lukrativer als z.B. 1000 Euro. Das Verfügungsverfahren ist jedenfalls erst mal amtlich – Strafe bei Zuwiderhandlung: bis zu 250.000 Euro oder bis zu 6 Monaten Haft.

[Update: Die Seite wegbeschreibung.html wurde von mir heute auf diesem Server hinterlegt]
Weitere Information und Hilfe gibt es bei abmahnwelle.de

36 Responses to “wegbeschreibung.html”

  1. bluehilltec Says:

    Und ich habe mich gestern noch gefreut das ich bei Eingabe meines Namens bei Google sofort ganz obenerscheine.
    Vielleicht ist es in Zukunft besser man ist nirgendswo bei Google usw. gelistet. So kann dann schnell mal ein Rechtsanwalt sein nettes schreiben aufsetzen.

    Wie ist das, muss du jetzt schon was für die Zustellung dieses Bescheides zahlen und wieviel ist das?

  2. tom Says:

    Das Landgericht Hannover hat den Streitwert auf 4000,- Euro geschätzt. Das finde ich immer noch viel , da man Kartenmaterial (http://www.fairmaps.de/fairmaps.htm) schon ab 58 Euro bekommen könnte. Die Zustellung des Bschlusses kostst in der Summe 31,10 Euro. Ob noch weitere Gerichskosten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren entstehen weiss ich noch nicht. Was mich wundert - warum wurde Google nie wegen Urheberrechtsverletzung angegangen. Immerhin zeigt die Google Bildersuche massenhaft urheberrechtlich geschütztes Material (vermute ich mal).

  3. Frau Meier Says:

    Das ist wohl jetzt eine ganz neue Einnahmequelle.
    Wo soll das noch hinführen?!
    Unglaublich, bald kann man nichts mehr veröffentlichen ohne Angst zu haben angemahnt zu werden?!

  4. tom Says:

    Ja - Und noch etwas ist zum Thema Google zu sagen:
    http://images.google.de/intl/de/terms.html

    …Ausschluss von Garantieleistungen

    Google lehnt jegliche Verantwortung oder Gewährleistung für Genauigkeit, Inhalt, Vollständigkeit, Legalität, Verlässlichkeit, Betriebsfähigkeit oder Verfügbarkeit von Informationen oder Material in den Ergebnissen des Google-Suchdienstes ab…

    Dann kan man Google doch auch nicht vor Gericht verwenden oder?

  5. Marcus Says:

    Unglaublich, dass die das immer noch machen und das nicht als Massenabmahnung durchgeht. Ich gehörte mit zu den ersten, die schon Anfang 2002 von denen abgemahnt worden sind; wen’s interessiert, der kann ja mal in Google nach Eurocities und stadtplandienst.de in Verbindung mit Abmahnungen etc. suchen. Die müssen mittlerweile Tausende angeschrieben haben. Interessant auch ein Beitrag in intern.de vom Juni 2002: http://www.intern.de/news/3089.html - »Gerüchten, es könne bei Zuwiderhandlung zu Abmahnungen kommen, tritt das Unternehmen allerdings entgegen. Es sei noch nie jemand wegen eines Links abgemahnt worden und man habe das auch in Zukunft nicht vor.«

  6. Sanníe Says:

    Sag mal, sortier ich das gerade richtig? Die haben den Ausdruck - ich formuliere es mal ganz vorsichtig - “bearbeitet”? Es hat die Seite nicht gegeben, geschweige denn einen Kartenausschnitt, und schon gar keinen aus Hamburg?

    Dann ist es nun wohl an der Zeit, diesem Unternehmen gepflegt den Arsch aufzureißen. Wenn ich irgendetwas dazu beitragen kann - egal was -, dann laß es mich bitte wissen.

  7. tom Says:

    Ich kann mich nicht an so eine Seite erinnern. Ich finde es schon bedenklich, das ein deutsches Gericht alleine Aufgrund eines Ausdruckes oder Aufgrund einer Seite im Google Cache eine einstweilige Verfügung erlässt inkl. Festsetzung eines Streitwertes erlassen könnte. Insbesondere bedenklich empfinde ich, dass Google ja unter Umständen Seiten indiziert hat, diese im Cache oder im Bilderarchiv bereithält, obwohl diese gar nicht auf dem eigenen Server existieren. Google schließt selbst ja eine Verantwortung für Genauigkeit, Inhalt, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, usw. aus. Man selbst kann aber ja gar keine Verantwortung für das Bildarchiv oder die Cacheseiten von Google übernehmen, geschweige denn für Suchergebnisse. Man hat schlicht keine Einflussmöglichkeit darauf. (Ich rede jetzt nicht von SEO Maßnahmen).

  8. Sanníe Says:

    > schon bedenklich, das ein deutsches Gericht
    > alleine Aufgrund eines Ausdruckes

    Bei einer Einstweiligen Verfügung reicht die “Glaubhaftmachung”:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Einstweilige_Verf%C3%BCgung

    Warum gibt es überhaupt eine EV? Weil Du Dich geweigert hast, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben? Hattest Du überhaupt Zeit, zu erklären, daß diese Seite gar nicht existiert? Und wie geht es jetzt weiter?

  9. tom Says:

    Nein hatte ich nicht. Die Verfügung erging ja ohne mündliche Anhörung. Ich warte jetzt ab, dass ich die Klage bekomme, des weiteren werde ich mir morgen mal Gedanken zur Streithöhe machen. Die ist natürlich viel zu Hoch weil es a: keinen Schaden gab, und b: so ein Kartenauschnitt schon ab ca. 50 Euro käuflich zu erwerben ist, und c: der angebliche Kartenausschnitt der webseite netmeier.de in keinster Weise etwas bringen könnte und gleichzeitig nach meiner Kenntnis keiner meiner Besucher einen angeblichen Kartenauschnitt auf dieser Webseite benutzt hat.

  10. Dave-Kay Says:

    Ich würde ja zunächst mal nachfragen, woher sie diesen Ausdruck haben.

    Es wird also einfach in der Google-Bildersuche nach vielversprechenden Dateinamen wie “anfahrt.jpg” oder “plan.gif” gesucht, wobei mitunter auch Dateien zum Vorschein kommen, die gar nicht auf Webseiten eingebaut sind, doch beim direkten Aufruf durch den Webspace-Besitzer beispielsweise über die Google-Toolbar in die Suchmaschine geraten sind.
    von hier

  11. Blacky Says:

    Ich war kurz davor eine Karte einfach so zu benutzen, ohne mir groß Gedanken über das Urheberrecht zu machen. Mhmh, ein Glück dass ich das hier rechtzeitig gesehen habe.

    Dein Host hat doch bestimmt Logfiles, dort müsst ja drin stehen, ob es die Datei tatsächlich gegeben hat. Wenn du dir sicher bist, dass es die Dateien nie gegeben hat, dann dürfte das doch eigentlich - da du auf die Logfiles keinen Schreibzugriff haben dürftest - damit zu beweisen sein.

  12. tom Says:

    Ich bin für mich selbst der Provider (Host). Die Logfiles haben deshalb wie auch der gegnerische Ausdruck eigentlich keine Beweiskraft. Diese könnten ja genauso gut auch manipuliert werden.

  13. Blacky Says:

    Gilt hier eigentlich “im Zweifel für den Angeklagten”, oder “im Zweifel für den Kläger”? So wie es bisher scheint, gilt ja eher letzteres. So ein Ärger aber auch…

  14. Michael Preidel Says:

    Moin, funktioniert eigentlich dein Trackback System z. Z. nicht? Hatte dich gestern angepingt. Erstaunlich in diesem Zusammenhang ist, dass Stadtpläne, die alle auf den gleichen Vermessungen der örtlichen Vermessungsämter beruhen und sich lediglich durch Schrifttype und Farbgebung unterscheiden, durch Urheberrechte geschützt sind, während Websites offensichtlich frei, kostenlos und ohne Scham kopiert werden dürfen …

  15. Sven Says:

    Hi,

    ist OK, sorry, da war ich wohl etwas naiv, wollte dir nix :-)

    Wie ist das eigentlich, wenn ich eine Geburtstagsparty oder sowas mache und auf die Einladung eine Stadtplankopie klebe darf ich das ja - und wenn ich die Einladung in mein “Internettagebuch” pappe, darf ich das dann auch?

    Grüße
    Sven

  16. Marcus Says:

    Deine Einladung geht an einen geschlossenen Benutzerkreis und ist so nicht der Öffentlichkeit zugänglich -> einfaches Nutzungsrecht. Eine Website ist aber der Öffentlichkeit zugänglich -> da beharrt man dann auf zusätzlichen Verwertungsrechten.

    IANAL, aber falls du die Einladung in deinem Internettagebuch derart gestaltest, dass du den Karten-Ausschnitt in eine selbst gestaltete Karte einbettest, fällt das afair unter das Zitatrecht. ;o)

  17. Christian Says:

    Hallo. Ich mische mich selten und nur ungern ein, aber das geht ja hier überhaupt nicht und eine Unverschämtheit ist es obendrein. Jedoch kann man doch den Logfile des Webservers sowohl für http als auch für ftp dafür benutzen zu beweisen, dass eine solche Datei nie da war!!

    VIEL GLÜCK

    Christian

  18. Sven Says:

    Hi Marcus,

    ja, so ähnlich habe ich mir das auch gedacht, danke für die Bestätigung. Wobei ich mir schon denke, dass ein “persönlicher” Eintrag, der zwar “öffentlich” lesbar ist, aber konkret nur diejenigen anspricht, die in diesem Beispiel “eingeladen sind”, im Sinne eines Pinwandanschlages, da auch Einschränkungen im Nutzerkreis vermittelbar sein sollten, oder zählt da tatsächlich ausschließlich die “Technik”?

    Grüße
    Sven

  19. Sven Says:

    Mist, da fehlt ein “bei einem” da oben :-D

  20. tom Says:

    @michael
    Das Trackback funktioniert nicht wie gewollt, liegt wohl an meiner nicht Stable Version von Wordpress. Wie es scheint klappen nur Wordpress Trackbacks zuverlässig.

  21. tom Says:

    Es rumort. Wenn es konkreter wird folgt auch ein Bericht.

  22. Bob Says:

    Ich wünsch Dir Glück, dagegen anzutrotzen. Dem feinen Biermann mußte ich auch schon 2,5 TE zahlen und über die Frage, wieso diese Eurocities AG Urheberrechte auf etwas hat, was es noch 9 Monate vorher OHNE Geld im Internet gab, wird von keinem gericht beantwortet. Biermanns Anwälte sind nicht fein, die lassen vermutlich Volontäre täglich das Netz durchforsten, um “Kartendiebe” zu finden. Bei standen für einen Ausdruck und einen Brief 618 Euretten nur für den Anwalt zu Buche.

  23. Martin Rack Says:

    Nimm Dir doch ein paar (50 oder so) Zeugen, die vor Gericht bestätigen, daß es diese Seite nie gab. Das Gericht wird sowieso nur einen von diesen Zeugen einladen und die restlichen können es per Unterschrift bezeugen. Massig Zeugen sollten auf jeden Fall deutlich mehr Beweiskraft haben, als ein manipulierbarer Ausruck.

    Und weil die Klage Deinem Ruf geschadet hat und dadurch Deine Kunden verloren hast, verklagste sie dann gleich auf Schadenersatz zurück. Die haben nicht zufälligerweise einen Firmensitz in den Staaten?

  24. Mario Jonas Says:

    so hier nun mal ein Standpunkt von mir
    Auch wir haben eine Klage von der Firma Euro-Cities GmbH am Hals es geht um 4 Bilder die ich mir vor etwas längerer Zeit gezogen und zwar bei http://www.hamburg.de dort gab es keine Erläuterungen zum Copyright usw.

    Unsere Rechtsanwalt Herr Menke hat Einspruch eingereicht und wir sind uns einig das diese betrügerischen Machenschaften einiger Verantwortlichen in diesem Fall ihre Kompetenzen überschreiten.
    Desweiteren ist gar nicht klar ob über das Urheberrecht der Firma Euro-Cities GmbH gehört und somit ist ein Klage nicht gerechtfertigt!!

    Wir sind uns sicher das dies ein gutes Ende für uns nehmen wird.
    In diesem Sinne kann ich nur jedem empfehlen sich gegen solche Machenschaften zur Wehr zu setzen!!

    Vile Grüße
    Mario Jonas

  25. Thomas Meier Says:

    Zitat:
    Das deutsche Abmahnwesen, in Art und Handhabung einmalig auf der Welt, gibt Anlass zur Sorge, denn es lädt zum Missbrauch ein. Und dieser Einladung wird auch immer wieder Folge geleistet.
    Aber auch schon ohne Missbrauch ist die deutsche Abmahnpraxis ein zweifelhaftes Instrument. Ein hoher Prozentsatz der Abgemahnten war sich nicht bewusst, Rechte verletzt zu haben. Wer dies als unwahr abtut, unterstellt zugleich, dass die Deutschen durch und durch ein Volk der Diebe und Betrüger sind. Denn anders ließe es sich nicht erklären, dass so viele bisher unbescholtene Bürger wegen Urheber- und Markenrechtsverletzungen, wegen TDG und UWG in die Abmahnfalle tappen.
    Zitat Ende

  26. Thomas Meier Says:

    Das schöne an meinem privaten Weblog ist, ich kann auch Kommentare löschen! Das habe ich heute mit dem Kommentar von Herrn Biermann (Stadtplandienst) getan. Ich habe keine Lust mich mit seinen „Argumenten“ und „Einschüchterungen“ auseinander zu setzen – oder Ihm hier durch einen Link seinen Google PR zu erhöhen. Sorry aber das ist hier kein Forum für jeden und Alle.

  27. Otto Says:

    Hallo,
    hat sich bei Dir mittlerweile was ergeben (Gerichtstermin?)? Wir haben vor ca. 1 Monat die gleiche Abmahnung erhalten mit einer völlig überzogenen Forderung von über 800 Euro für einen Kartenausschnitt.

    Viel Glück und beste Grüße,
    Otto Fischl

  28. Kumosan Says:

    Der letzte Eintrag zu dem Thema ist ja jetzt schon einige Tage her, aber uns hat das anwaltliche Schreiben mit aller Gewalt erst gestern erreicht. Gibt’s an der Front schon etwas Neues? Ich suche nach einer Möglichkeit, ohne pleite zu gehen, aus der Kiste irgendwie rauszukommen! Bin für jede Hilfe dankbar!!

    Greetz, kumo

  29. Curious Says:

    Guten Tag,

    mich hat eine Rechtsanwältin Vanessa Kazak von der Kanzlei RAe Schmitt & Partner, Reichsstraße 12, 14052 Berlin wegen angeblicher Benutzung von Kartenmaterial der EURO-Cities AG abgemahnt. Ich soll denen 300 EURO lizenzgebühr überweisen und auch noch 170,50 EURO Rechtsanwaltsgebühren. Es ist zu sagen, dass meine Website alleine privaten Zwecken dient. Ich denke, dass diese “Kanzlei” wohl hauptsächlich mit diesem Abmahn(un)wesen ihren Unterhalt bestreitet. Gleichfalls ist davon auszugehen, dass die Haupterwerbsquelle der EURO-Cities AG wohl nicht die Lizenzgebühren sondern die “Gewinne” aus dem Abmahngeschäft sind.

    Wer hat eine Idee, wie man mit diesem legal kriminellen Pack fertig wird.

    Danke für Eure Hilfe.

  30. Curious Says:

    Hallo liebe Abmahn-Geschädigte,

    hier für alle, die es wissen wollen, ein Beispiel für die Bredouille, in die einen wegen der Verwendung eines läppischen Kartenausschnitts (hier der EURO Cities AG) solche Abmahn-Anwälte bringen können.

    Ich werde, wenn auch sehr widerwillig, zahlen, bevor es noch teuer wird. Denn die Chancen nach herrschender Rechtsprechung obsiegen zu können, stehen eher schlecht. Und bei den horrenden Streitwerten, die hier im Spiel sind, kann ein verlorener Prozess zu einer finanziellen Katastrophe ausarten.

    Habe, nachdem ich die Korrespondenz der Anwaltskanzlei Schmitt & Partner ins Internet gestellt habe, eine ganze Reihe Emails und Telefonate mit weiteren Betroffenen, die Schmitt & Partner nach demselben Schema zur Kasse bittet, geführt. 9 durch Schmitt & Partner Geschädigte haben sich bei mir gemeldet. Wenn man bedenkt, dass nur wenige den von mir ins Internet gestellten Beitrag gesehen haben können und davon wohl nur wiederum wenige sich bei mir gemeldet haben, dann kann man erahnen, wie gut das serienmäßige Abmahngeschäft für Schmitt & Partner läuft.

    Besonders interessant fand ich die Nachricht von Herrn Rechtsanwalt John aus Berlin, wonach der Bundestagsabgeordnete und Landesvorsitzende der Berliner CDU, Herr Ingo Schmitt, (Wurde nicht gewählt und kam nur über die Landesliste als Abgeordneter in den Bundestag.) hinter der Rechtsanwaltskanzlei Schmitt & Partner stecken soll. Herr MdB Schmitt ist von Beruf Rechtsanwalt und der Berliner Stadtbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, wo die Rechtsanwaltskanzlei Schmitt & Partner residiert, sein Wahlkreis. Dieser Volksvertreter ist schon mehrfach negativ auf aufgefallen. Z.B. dadurch, dass er den SPD-Politiker und Berliner Schulsenator Klaus Böger öffentlich “Politnutte” nannte, weswegen er 2001 zum Rücktritt als Berliner CDU-Generalsekretär genötigt werden musste. Solch einem Volkvertreter wären also durchaus Abmahn-Schweinereinen dieser Art zuzutrauen.

    MfG
    Robert Bellin

    Hier Namen, Email-Adressen und Telefonnummern von weiteren Schmitt & Partner - Geschädigten, die teilweise einen recht verzweifelten Eindruck machten:

    **************************************************
    Frau Angelika Klawonn (123klawonn@web.de) schrieb:

    Sehr geehrter Herr Bellin,

    ich habe heute auch ein Schreiben bezüglich der Firma EURO-Cities AG bekommen. Ich vermiete 2 Ferienwohnungen privat und hatte eine Hardcopie des Ortes auf meiner Homepage eingebunden. Daraufhin wurde ich als Firma eingestuft und bekam eine Rechnung über 1620 EUR + 457,40 EUR für die Anwaltskosten, zahlbar bis 23.02.!!! Eine sehr kurze Frist, das Schreiben ist heute (18.02.) erst eingegangen (ohne Einschreiben an eine Firma Ferienappartements Klawonn, die es gar nicht gibt, vertreten durch mich?!

    Da Sie ankündigten, nicht zahlen zu wollen, würde mich interessieren, was aus der Sache geworden ist. Haben Sie sich einen Anwalt genommen oder sich beraten lassen?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Herzliche Grüße
    Angelika Klawonn

    Angelika Klawonn
    Mobil: 0173/4604820
    Tel.: 04331/789825
    Email: fewo-baabe@web.de
    http://www.1a-fewo-ruegen.de
    **************************************************
    Herr RA Roland John (RARolandJohn@gmx.de) schrieb:

    Sehr geehrter Herr Bellin,

    mit Interesse habe ich Ihre Berichte im Internet über die Abmahnung gelesen.
    Ich bin Rechtsanwalt und habe derzeit einen gleichgelagerten Fall zu bearbeiten, wobei ich leider keine Erfolgsaussichten sehe.

    Wenn es Sie interesiert, wer vermutlich hinter der Rechtsanwaltskanzlei Schmitt und Partner steckt, siehe http://www.ingo-schmitt.de.

    Allerdings weise ich darauf hin, daß ich die Identität des Abmahn-Anwalts mit dem Politiker bisher nicht verifizieren konnte, da ich die Kanzlei weder im Telefonbuch noch im Internet gefunden habe.

    Die Aktivitäten des Herrn Schmitt als Anwalt dürften zwar nicht verboten sein, aber durchaus anrüchig.

    mfg Roland John, Rechtsanwalt in Berlin
    **************************************************
    Sehr geehrter Herr Kellerer schrieb:

    Sehr geehrter Herr Bellin,

    ich bin im Internet auf ihren Abmahnfall gestossen. Meine Firma hatte es ebenfalls
    erwischt. Darf ich fragen, wie die Sache bei Ihnen ausgegangen ist?

    Wir haben uns, obgleich wir der festen Ueberzeugung sind, dass dieses Material damals zur kostenlosen Verfuegung stand, dazu entschlossen, aufgrund des Prozessrisikos zu zahlen. Dafuer mussten wir jetzt aber unsere Internetagentur in Regress nehmen.

    Mit freundlichen Gruessen aus München

    Stefan Kellerer
    Dipl.Kfm.

    ______________________
    Kellerer Immobilien GmbH
    Gotthardstrasse 117
    80689 München
    Tel. 089 580 90 285
    Fax.089 580 20 29
    http://www.kellererimmobilien.de
    info@kellererimmobilien.de

    **************************************************
    Frau Wörishofer rief mich an:

    Waltraud Wörishofer
    Gartenstr. 3
    86825 Bad Wörishofen
    08247 / 5650

    **********************************
    Anschreiben vom 10.11.2005 Seite 1
    **********************************
    SCHMITT & PARTNER
    Rechtsanwälte

    RAe SCHMITT & PARINER Reichsstraße 12 14052 Berlin
    Rechtsanwälte
    INGO SCHMITT
    STEFAN HANTSCH
    VANESSA KAZAK
    PETER RAABE
    Reichsstraße 12
    14052 Berlin
    Tel: 030/88 04 47 13
    Fax: 030/88 04 47 20
    RAeSP@t-online.de

    Bankverbindung:
    RAm Vanessa Kazak
    Weberbank Privatbankiers KGaA
    Konto-Nr. 61688530071
    BLZ 101 201 00
    Steuer-Nr.: 13/376/62728

    Berlin, 10.11.2005

    Herrn
    Dipl.-Phys. Robert-Martin Bellin
    Stettiner Straße 37
    70825 Korntal-Münchingen

    Euro-Cities AG ./. Bellin, Dipl.-Phys. Robert-Martin

    unsere Akte 920/O5Ka/sa
    (bitte stets angeben)

    Sehr geehrter Herr Bellin,
    hierdurch zeigen wir Ihnen an, dass wir die Vertretung der Euro-Cities AG, Bismarckallee 41, 14193 Berlin, übernommen haben. Vollmacht anbei. Unsere Mandantin veröffentlicht im Internet unter http://www.stadtplandienst.de die Kartographie diverser Städte, an der sie das ausschließliche Nutzungsrecht hat. Nach allgemeiner Ansicht gilt für diese Karten unserer Mandantin der volle Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

    Sie verwenden für Ihr Internetangebot unzulässigerweise Kartenmaterial Ihrerseits unter http://www…, entdeckt am 12. September 2005.

    Damit verletzen Sie die Rechte unserer Mandantin. Wir haben Sie deshalb aufzufordern, die Karte unserer Mandantin unverzüglich aus Ihrer Webseite zu entfernen. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr fordern wir Sie auf, die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum

    25. November 2005, 12.00 Uhr hier eingehend

    abzugeben.

    **********************************
    Anschreiben vom 10.11.2005 Seite 2
    **********************************

    Sollte diese Erklärung nicht fristgemäß eingehen, werden wir gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund Ihres Rechtsverstoßes sind Sie weiterhin verpflichtet, die Kosten unserer Inanspruchnahme gemäß beigefügter Kostennote zu tragen. Ferner steht unserer Mandantin eine entgangene Lizenzgebühr als Schadensersatz mindestens in der Höhe zu, die Sie auch bei einer vertragsgemäßen Nutzung hätten zahlen müssen. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits bietet unsere Mandantin Ihnen an, dass Sie für die bisherige Nutzung einen Betrag in Höhe von

    EUR 300,00

    (gemäß Preisliste der Euro-Cities AG) zahlen. Die Höhe dieses Schadensersatzes entspricht der veröffentlichten Preisliste im Internet. Sie erhalten in der Anlage eine entsprechende Verpflichtungserklärung mit der Aufforderung, diese ebenfalls bis zum

    25. November 2005, 12.00 Uhr hier eingehend

    abzugeben und den Schadensersatz innerhalb von zehn Tagen auf unser Konto zu überweisen. Sollte der Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung eingehen, tritt Verzug unter anderem mit der Folge der Verzinsung der Forderung ein. Sollten Sie weiterhin an der Nutzung der Kartographie unserer Mandantin interessiert sein, bietet diese hiermit den Abschluss eines Lizenzvertrages an. Die Höhe der Lizenzgebühr für eine auf drei Jahre befristete Nutzung entspricht der Höhe des oben bezifferten Schadensersatzes zzgl. Mehrwertsteuer. Sollten Sie sich zum Abschluss eines Lizenzvertrages zzgl. Mehrwertsteuer entschließen und uns den Vertragsschluss rechtzeitig schriftlich anzeigen, würde unsere Mandantin davon absehen, den oben bezifferten Schadensersatzanspruch für Ihre rechtswidrige Nutzung geltend zu machen und auf Unterlassung zu bestehen. Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass Sie auch bei Abschluss eines Lizenzvertrages verpflichtet sind, die Anwaltskosten wie in der Anlage spezifiziert, zu tragen. Beide Verpflichtungen resultieren aus Ihrer bisherigen rechtswidrigen Nutzung.

    **********************************
    Anschreiben vom 10.11.2005 Seite 3
    **********************************

    Weitere Einzelheiten zum Erwerb einer Lizenz und zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Mandantin können Sie der Webseite http://www.euro-citiesag.de/lizenzen/agb_karte.html entnehmen. Die Rechtekette, das heißt, der lückenlose Nachweis der Rechtsinhaberschaft unserer Mandantin, ist abrufbar unter http://www.eka-online.de/fap.html. Sie können sich einloggen unter Benutzer: User-RK, Paßwort: 7pUq3l. Sollten Sie einen Lizenzvertrag abschließen wollen, nehmen Sie dies unter http://www.geka-online.de/lizenzen_ec. html (private/nicht-kommerzielle Nutzung) bitte selbst vor. Hierzu können Sie sich einloggen unter Benutzer: usr-ec2, Paßwort: ecverbra. Den Nachweis eines Vertragsabschlusses erwarten wir ebenfalls bis zum

    25. November 2005, 12.00 Uhr.

    Etwa erforderliche Korrespondenz bitten wir ausschließlich über uns zu führen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Vanessa Kazak

    ******************************
    Unterlassungserklärung Seite 1
    ******************************

    I.
    Hiermit verpflichtet sich Herr Dipl.-Phys. Robert-Martin Bellin, Stettiner Straße 37, 70825 Korntal-Münchingen, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe in jedem Fall von der Euro-Cities AG festzusetzen und ggf. vom Landgericht Berlin zu überprüfen ist, zu unterlassen, den nachfolgend dargestellten Kartenausschnitt:

    ******************************
    Unterlassungserklärung Seite 2
    ******************************

    künftig ohne einen mit der Euro-Cities AG geschlossenen Lizenzvertrag weder in digitalisierter noch in gedruckter Form zum Zwecke der Eigennutzung oder Nutzung durch Dritte aus dem Internet herunterzuladen/herunterladen zu lassen und entgeltlich und/oder unentgeltlich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.

    II.
    Herr Dipl.-Phys. Robert-Martin Bellin verpflichtet sich außerdem, der Euro-Cities AG die Kosten der Inanspruchnahme ihres anwaltlichen Vertreters in Höhe einer 0,5-Gebühr gemäß W 2400 zzgl. Postgebührenpauschale gemäß W 7002 in Höhe von EUR 170,50 auf der Basis eines Gegenstandswertes von EUR 5.000,00 gemäß beigefügter Gebührennote zu erstatten.

    Korntal-Münchingen,_____________________________

    ************************
    Verpflichtungserklärung:
    ************************

    Hiermit verpflichtet sich Herr Dipl.-Phys. Robert-Martin Bellin, Stettiner Straße 37, 70825 Korntal-Münchingen, gegenüber der Euro-Cities AG für die Verletzung der Urheberrechte unter der URL
    http://www…

    Schadensersatz in Höhe von EUR 300,00 als entgangene Lizenzgebühr (lt. Preisliste der Euro-Cities AG) zu zahlen.

    Der Betrag von EUR 300,00 ist bis zum

    25. November 2005, 12:00 Uhr

    auf das Konto der Frau Rechtsanwältin Vanessa Kazak bei der Weberbank Privatbankiers KgaA, Konto-Nr. 6168853007, BLZ 101 201 00, zu zahlen.

    Korntal-Münchingen,_____________________________

    ***************************
    “Kostennote” vom 10.11.2005
    ***************************

    SCHMITT & PARTNER
    Rechtsanwälte

    RAe SCHMITT & PARINER Reichsstraße 12 14052 Berlin
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    INGO SCHMITT
    STEFAN HANTSCH
    VANESSA KAZAK
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    Reichsstraße 12
    14052 Berlin
    Tel: 030/88 04 47 13
    Fax: 030/88 04 47 20
    RAeSP@t-online.de

    Bankverbindung:
    RAm Vanessa Kazak
    Weberbank Privatbankiers KGaA
    Konto-Nr. 61688530071
    BLZ 101 201 00
    Steuer-Nr.: 13/376/62728

    Berlin, 10.11.2005

    Herrn
    Dipl.-Phys. Robert-Martin Bellin
    Stettiner Straße 37
    70825 Korntal-Münchingen

    Euro-Cities AG ./. Bellin, Dipl.-Phys. Robert-Martin

    unsere Akte 920/O5Ka/sa
    (bitte stets angeben)

    Sehr geehrter Herr Bellin,
    wir erlauben uns, Ihnen nachstehende Kostennote zu übermitteln:
    Rechtsanwaltsgebühren AZ: 920/05
    berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    und dem RVG - Vergütungsverzeichnis (W)

    Geenstandswert: 5.000.00 €
    0,5 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG (W 2400) 150,50 €
    Post- und Telekommunikationsentgelte gern. § 2 RVG (W 7002) 20,00 €
    Summe Rechtsanwaltsgebühren 170,50 €

    Wir bitten um Überweisung des oben ausgewiesenen Betrages auf das unten genannte Konto unter Hinweis auf obiges Aktenzeichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    SCHMI1T & PARTNER
    Rechtsanwälte
    Vanessa Kazak

    *********
    VOLLMACHT
    *********

    Hiermit wird der o. g. Rechtsanwaltskanzlei/Sozietät in Sachen

    Euro-Cities AG ./. Bellin, Dipl.-Phys. Robert-Martin
    wegen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz

    Vollmacht erteilt

    1. zur Prozessführung (u. a. nach § § 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;

    2. zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen ( 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur
    Vertretung nach § 41111 StPO, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach § § 233 1, 234 StPO sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a II StPO zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren;

    3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) in Zusammenhang mit der oben unter “wegen …“ genannten Angelegenheit.

    Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfligung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervolimacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.

    Diese Vollmacht erstreckt sich auf sämtliche zur Kanzlei/Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwälte, unabhängig davon, ob sie im Briefkopf genannt sind.
    Der Bevollmächtigte ist auch Vertreter gemäß § 141 Abs. III ZPO, d. h. zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere Vergleichsabschluß ermächtigt.
    Berlin, 12.09.2005

    Dr. h.c. Biermann

    EuroCities AG
    BismarckalIee 41
    14193 Berlin-Grunewald
    Telefon 030 / 82 00 72-3
    Telefax 030 / 82 00 72-59

    ********************************
    Schreiben vom 22.11.2005 Seite 1
    ********************************

    SCHMITT & PARTNER
    Rechtsanwälte

    RAe SCHMITT & PARINER Reichsstraße 12 14052 Berlin
    Rechtsanwälte
    INGO SCHMITT
    STEFAN HANTSCH
    VANESSA KAZAK
    PETER RAABE
    Reichsstraße 12
    14052 Berlin
    Tel: 030/88 04 47 13
    Fax: 030/88 04 47 20
    RAeSP@t-online.de

    Bankverbindung:
    RAm Vanessa Kazak
    Weberbank Privatbankiers KGaA
    Konto-Nr. 61688530071
    BLZ 101 201 00
    Steuer-Nr.: 13/376/62728

    Berlin, 10.11.2005

    Herrn
    Dipl.-Phys. Robert-Martin Bellin
    Stettiner Straße 37
    70825 Korntal-Münchingen

    Euro-Cities AG ./. Bellin, Dipl.-Phys. Robert-Martin

    unsere Akte 920/O5Ka/su
    (bitte stets angeben)

    Sehr geehrter Herr Bellin,
    bedauerlicherweise ist unser Schreiben vorn 10. November 2005 unbeantwortet geblieben. Bisher haben Sie weder die dem Schreiben beigefügte Unterlassungs- sowie Verpflichtungserklärung abgegeben, noch sich sonst in irgendeiner Weise geäußert. Wir fordern Sie daher nochmals und nunmehr ausdrücklich letztmalig auf, die obengenannten Erklärungen unterzeichnet im Original spätestens bis zum
    02. Dezember 2005
    - hier eingehend -

    an uns zurückzusenden. Ferner setzen wir Ihnen eine letztmalige Frist, den geforderten Schadenersatz in Höhe von

    300,00 EUR

    zu begleichen sowie den Ausgleich der Kosten unserer Inanspruchnahme gemäß der unserem Schreiben vom 10. November 2005 beigefügten Kostennote in Höhe von

    170,50 EUR

    bis ebenfalls spätestens zum

    02. Dezember 2005

    vorzunehmen.

    Weitere vorgerichtliche Korrespondenz in dieser Angelegenheit wird es nicht geben. Sollten Sie daher wider Erwarten auch diese Ihnen gesetzte letzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, sind wir seitens unserer Mandantin bereits jetzt damit beauftragt, unverzüglich im Klagewege gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auf die Ihnen dadurch entstehenden Mehrkosten weisen wir Sie bereits jetzt vorsorglich sowie ausdrücklich hin.

    Mit freundlichen Grüßen
    SCHMITT & PARTNER
    Rechtsanwälte
    Vanessa Kazak

    ****************************************************************
    Klageschrift vom 19.12.2005 . Zugestellt am 10.02.2006 - Seite 1
    ****************************************************************

    SCHMITT & PARTNER
    Rechtsanwälte

    RAe SCHMITT & PARINER Reichsstraße 12 14052 Berlin
    Rechtsanwälte
    INGO SCHMITT
    STEFAN HANTSCH
    VANESSA KAZAK
    PETER RAABE
    Reichsstraße 12
    14052 Berlin
    Tel: 030/88 04 47 13
    Fax: 030/88 04 47 20
    RAeSP@t-online.de

    Bankverbindung:
    RAm Vanessa Kazak
    Weberbank Privatbankiers KGaA
    Konto-Nr. 61688530071
    BLZ 101 201 00
    Steuer-Nr.: 13/376/62728

    Berlin, 19.12.2005
    unsere Akte
    920/05Ka/su
    (bitte stets angeben)

    Geschäftszeichen: NEU

    Landgericht Berlin
    Tegeler Weg 17
    10589 Berlin

    KLAGE

    der Euro-Cities AG,

    vertreten durch den Alleinvorstand Dr. h.c. Hans Biermann,
    Bismarckallee 41, 14193 Berlin,
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Schmitt & Partner
    - Rechtsanwältin Vanessa Kazak -
    Reichsstraße 12, 14052 Berlin

    gegen

    Herrn Robert-Martin Bellin,

    Stettiner Straße 37,
    70825 Korntal-Münchingen,
    - Beklagter -

    wegen:
    Unterlassung und Schadensersatz.

    ****************************************************************
    Klageschrift vom 19.12.2005 . Zugestellt am 10.02.2006 - Seite 2
    ****************************************************************

    Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden beantragen, den Beklagten zu verurteilen,

    1. es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,- und im Falle, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den nachfolgend dargestellten Kartenausschnitt - Anlage K 1 - ohne Einwilligung der Klägerin der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL
    http://www. robert.bellin.de/deutsch/Kontakt/kontakt.html
    geschehen;

    2. an die Klägerin 470,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

    3. Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der § 307 II oder 331 III ZPO wird schon jetzt der Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils beantragt.

    Begründung:
    I. Sachverhalt

    1.
    Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die ungenehmigte Veröffentlichung eines Kartenausschnitts in Anspruch.

    Die Klägerin ist ausschließliche Nutzungsberechtigte am gesamten Kartenmaterial, das im Internet unter der URL

    http://www.stadtplandienst.de

    abrufbar ist. Andere Nutzungsberechtigte für die Nutzung des Kartenwerks im Internet gibt es nicht.

    Beweis im Bestreitensfalle: Vorlage der entsprechenden Urkunden

    ****************************************************************
    Klageschrift vom 19.12.2005 . Zugestellt am 10.02.2006 - Seite 3
    ****************************************************************

    Die Klägerin veröffentlicht im Internet unter der obengenannten URL von ihr hergestellte hausnummernscharfe Kartographien diverser Städte. Sie bietet sowohl Hausnummern- und Straßensuche als auch eine deutschlandweite Ortsteilsuche an. Durch Anklicken dieser URL wird es dem Benutzer der Internetseite ermöglicht, die von der Klägerin hergestellte Kartographie aufzurufen und im Rahmen dieser URL kostenlos zu nutzen.

    Daneben bietet die Klägerin an, einfache Nutzungsrechte an sogenannten Kartographiekacheln entgeltlich zu erwerben. Wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson eine oder mehrere Kacheln für sich zur Nutzung erwerben will, wird ein Vertrag über den Erwerb solcher Nutzungsrechte geschlossen, der es dem Käufer der Lizenz gestattet, auf seiner Homepage den Kartenausschnitt für seine Zwecke, beispielsweise zur Darstellung seiner Erreichbarkeit zu nutzen. Die Verträge sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind unter der URL

    http://www.euro-cities-ag.de

    im Internet abzurufen, auf die man von der URL httD://www.stadtplandienst.de zu allen Fragen der Nutzung des Kartenmaterials der Klägerin automatisch weitergeleitet wird.

    2.
    Der Beklagte betreibt im Internet eine Homepage unter der URL
    http://www.robert-bellin.de.

    Beweis:
    Ausdruck der Starseite - Anlage K 2 -

    Der Beklagte ist auch Inhaber der Domain „robert-bellin.de“.

    Beweis:
    Datenbankauszug der DENIC eG - Anlage K 3-

    Auf der vorbezeichneten Internetseite nutzte der Beklagte den im Klageantrag zu 1. dargestellten Kartenausschnitt, was von der Klägerin am 12. September 2005 festgestellt wurde.

    Beweis:
    Ausdruck des Kartenausschnitts des Beklagten - Anlage K 1 -

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    Klageschrift vom 19.12.2005 . Zugestellt am 10.02.2006 - Seite 4
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    Ruft man die Domain der Klägerin auf und gibt in dem Feld für die Ortsteilsuche “Erfurt“ ein, so erscheint der gleiche Kartenausschnitt wie ihn auch der Beklagte verwendete.

    Beweis:
    Ausdruck aus dem Kartenwerk der Klägerin - Anlage K 4 -

    Damit nutzte der Beklagte einen Ausschnitt aus dem Kartenmaterial der Klägerin. Über eine entsprechende Nutzungsberechtigung verfügte er nicht. Einen entsprechenden Lizenzvertrag hat er nicht abgeschlossen.

    3.
    Der Beklagte wurde durch anwaltliches Schreiben vom 10. November 2005 abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Schadensersatz in Höhe des Nutzungsentgeltes sowie die entstandenen Anwaltskosten zu zahlen.

    Beweis:
    Abmahnungsschreiben vom 10. November 2005 nebst Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen - Anlage K 5 -

    Hierauf reagierte der Beklagte nicht, so dass er mit Schreiben vom 22. November 2005 nochmals an die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie an die Zahlung des Schadenersatzbetrages erinnert wurde.

    Beweis:
    Schreiben vom 22. November 2005 - Anlage K 6-

    Mit Datum vom 26. November 2005 und 28. November 2005 erreichte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwei E-Mail-Schreiben des Beklagten, worin sich dieser nicht nur in ehrverletzender Art und Weise über die Unterzeichnerin äußert, sondern auch die Übernahme der Schadensersatzforderung ablehnt und ankündigt, er werde lediglich die streitgegenständliche Karte aus dem Netz nehmen.

    Beweis: E-Mail-Schreiben des Beklagten vom 26. und 28. November 2005 - Anlagenkonvolut K 7 -

    Wegen der vorgenannten E-Mail-Schreiben hat die Unterzeichnerin im Übrigen Strafanzeige und Strafantrag gestellt.

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    Klageschrift vom 19.12.2005 . Zugestellt am 10.02.2006 - Seite 5
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    II. Rechtliche Würdigung

    1.
    Der Klageantrag zu 1. findet seine Grundlage in § 97 1 1 UrhG.
    Bei der Art von Stadtplänen, an denen die Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht hat, handelt es sich um Karten im Sinne von § 2 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Sie genießen nach allgemeiner Ansicht Urheberrechts- schutz (vergleiche BGH GRUR 1998, 916), wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 II UrhG handelt.

    Das Landgericht Hamburg - Aktenzeichen 308 0 221/01 - hat beispielsweise zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes in bezug auf einen anderen Kartenausschnitt derselben Klägerin ausgeführt, die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte könne sich bereits daraus ergeben, dass diese nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt sei. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge könnten dabei in der Gesamtkonzeption zur Gestaltung des Kartenbilds liegen wie etwa in der Auswahl des Dargestellten, den Methoden der Generalisierung sowie den Darstellungsmitteln, also Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung.

    Bei Betrachtung des vorliegenden Kartenausschnitts der Klägerin kann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten.

    Der Beklagte hat die Urheberrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt.
    Er hat den streitgegenständlichen Kartenausschnitt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gemäß § 19a UrhG, indem er ihn unter der URL

    http://www.robert-bellin.de/deutsch/Kontakt/kontakt.html

    auf seiner Homepage nutzte. Denn Zugänglichmachen setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet wird. Maßgebliche Verwertungshandlung im Sinne der Vorschrift ist bereits das Zugänglichmachen des Werks für den interaktiven Abruf (vergleiche Dreier/Schulze, UrhG, § 19a, Rn. 6).
    Wie durch die Anlage K 1 belegt, ist es der Klägerin - und somit auch jedem Dritten - möglich gewesen, den streitgegenständlichen Kartenausschnitt abzurufen.

    Die öffentliche Zugänglichmachung ist widerrechtlich gewesen.
    Der Beklagte machte den Kartenausschnitt der Klägerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 III UrhG ist, öffentlich zugänglich, ohne zuvor einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen zu haben. Er verfügte und verfügt daher über keinerlei Nutzungsberechtigung.

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    Klageschrift vom 19.12.2005 . Zugestellt am 10.02.2006 - Seite 6
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    Es besteht Wiederholungsgefahr im Sinne von § 97 1 1 UrhG.

    Denn eine Rechtsverletzung durch den Beklagten hat bereits stattgefunden. Diese indiziert grundsätzlich die Wiederholungsgefahr (vergleiche Dreier/Schulze, UrhG, 97 Rn. 41).

    Die Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall auch nicht beseitigt. Denn sie entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (vergleiche dazu Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42). Erforderlich ist vielmehr die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in angemessener Höhe strafbewehrt ist. Darüber hinaus muß die Unterwerfungserklärung grundsätzlich unbefristet und bedingungslos abgegeben werden (vergleiche Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, § 97, Rn. 19).

    Weder die dem Abmahnungsschreiben vom 10. November 2005 beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte bis heute unterschrieben noch hat er eine eigene Unterlassungserklärung gefertigt.

    2.
    Der Klageantrag zu 2. folgt ebenfalls aus § 97 1 1 UrhG.
    Der Beklagte hat durch die Einstellung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts aus dem Kartenmaterial der Klägerin eine Nutzungsgebühr verwirkt.
    Bei einer Kachelgröße DIN A3 ist er als privater Nutzer verpflichtet, das bedingungsgemäße Nutzungsentgelt in Höhe von 348,00 EUR zu bezahlen, vergleiche hierzu die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Preisliste der Klägerin, beigefügt als Anlage K 8. Da es sich dabei um die Lizenzgebühr inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer handelt, ergibt sich der als angemessener Schadensersatz geforderte Nettobetrag in Höhe von

    300,00 EUR.

    Die angemessene Lizenzgebühr ist derjenige Betrag, den bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Ausgangspunkt der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung ist die Vergütung, die den im Internet veröffentlichten allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin zu entnehmen ist und die unter anderem nach der Rechtsprechung des LG Hamburg - Aktenzeichen 308 0 179/01 - (im Auszug beigefügt als Anlage K 9) für angemessen erklärt wurden.

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    Klageschrift vom 19.12.2005 . Zugestellt am 10.02.2006 - Seite 7
    ****************************************************************

    Hinzukommen die Kosten der Rechtsverfolgung nach der dem Abmahnungsschreiben vom 10. November 2005 beigefügten Kostennote vom selben Tage in Höhe von

    170,50 EUR

    auf der Basis eines Streitwerts von EUR 5.000,00.

    Die Kosten der Rechtsverfolgung sind nach allgemeiner Rechtsansicht ebenfalls von dem Schadensersatzanspruch gemäß § 97 1 UrhG umfasst (vergleiche Nordemann-Fromm, Urheberrecht, 9. Auflage, §97 Rn. 38 oder MöhringNicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, § 97 Rn. 164).

    Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt daraus, dass der Beklagte „weltweit“ im Internet die Rechte der Klägerin verletzt hat.

    „Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist die gerichtliche Zuständigkeit überall dort gegeben, wo die Daten bestimmungsgemäß abgerufen werden können (vgl. MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl., 32 Rn. 26; ZöllerVollkommer, 25. Aufl,. 32 Rn. .17; KG NJW 1997, 3321, zit. nach juris). Im Übrigen gilt, dass das Wahlrecht nach § 35 ZPO nicht durch den Antrag auf Erlaß einer einst weiligen Verfügung erlischt (vgl. Zöller, § 35 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 35 Rn. 3).“ Amtsgericht Charlottenburg vom 08.06.2005, AZ: 205 C 78/05, sowie Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 2004, § 105 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen.

    Das Kammergericht hat, abgedruckt in Computer & Recht 1997, Seite 685, AZ: 5 U 659/97, hierzu folgendes ausgeführt:

    Als „Erfolgs- und damit als Tatort ist auch Berlin anzusehen, da der Domainname auch hier bestimmungsgemäß abrufbar ist“. Auch das OLG Celle vom 17.10.2002 hat sich dem angeschlossen, wie wörtlich ausgeführt:

    „Damit ergibt sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO an den Orten, in denen sich die behauptete unerlaubte Handlung im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat, vorliegend mithin zum einen an den jeweiligen Wohnungen der Beklagten ‚ aber auch an dem Wohnort des Klägers. da er dort die - behaupteten - Eingaben der BekIaten betreffend seiner Person bestimmunsemäß abruft.“

    ****************************************************************
    Klageschrift vom 19.12.2005 . Zugestellt am 10.02.2006 - Seite 8
    ****************************************************************

    Damit dürfte jedenfalls für den Berliner Bereich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Charlottenburg unabhängig von der Frage der Oberörtlichkeit zu bejahen sein.

    Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergibt sich aus dem Streitwert, der oberhalb von EUR 5.000,00 liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts wie auch in seinem Beschluss - AZ: 5 W 28/04 - vom 19. März 2004 (beigefügt als Anlage K 10) liegt der Wert der beantragten Unterlassung jedenfalls nicht unter EUR 5.000,00. Hinzukommt der geforderte Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR.

    Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

    Für die Klägerin:
    SCHMITT & PARTNER
    Rechtsanwälte
    Vanessa Kazak

    ***********************************************************************************************************
    Beschluss des Landgerichts Berlin über Wert des Streitgegenstands vom 22.12.2005 - Zugestellt am 10.02.2006
    ***********************************************************************************************************

    Ausfertigung
    Landgericht Berlin Beschluss

    Gescschäftsnummer: 16 0 1005/05

    In Sachen
    Euro-Cities AG ./. BeIlin

    wird der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Klageantrages zu 1) auf 7.500,00 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 2) auf 470,50 €‚ insgesamt also auf 7.970,50 € festgesetzt.

    Berlin, den 22.12.2005

    Landgericht Berlin, Zivilkammer 16
    Dr. Scholz - Klinger - Vogel

    Ausgefertigt
    Bressel
    Justizsekretär

    *************************************************************************************************************
    Schreiben des Landgerichts Berlin wegen Zustellung der Klageschrift vom 07.02.2006 - Zugestellt am 10.02.2006
    *************************************************************************************************************

    Landgericht Berlin
    10179 Berlin, Littenstraße 12-17

    Fernruf (Vermittlung): 9023-0, Intern: (923)
    Apparatnummer: siehe
    Telefax: (030) 9023 - 2223
    Postbank Berlin, Konto der Justizkasse Berlin
    BIn 352-108 (BLZ 100 100 10)
    Zusatz bei Verwendungszweck: LG 16 0 1005/05
    Fahrverbindung: U-Bhf. Alexanderplatz (U2, U5, US), S-Bhf. Alexanderplatz (S5, S45, S75 U-Bhf. Klosterstraße (U2)
    Bus 100,148, 200, Tram M4, M5, M6
    (Diese Angaben sind unverbindlich)

    Landgericht Berlin, Postanschrift: 10174 Berlin

    Herrn
    Robert-Martin Bellin
    Stettiner Straße 37
    70825 Korntal-Münchingen

    Geschäftszeichen
    160 1005/05

    Datum
    07.02.2006

    Sehr geehrter Herr Bellin,
    in dem Rechtsstreit
    Euro-Cities AG .1/. BeIlin

    wird zunächst ein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO durchgeführt.
    Eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift(Anspruchsbegründung) sowie fristgebundener richterlicher Auflagen werden Ihnen anliegend zugestellt.
    Anliegend erhalten Sie ferner 1 Ausfertigung des Beschlusses vom 22.12.2005.

    Sie können den Prozess vor dem Landgericht nicht allein führen. Insbesondere können Sie nicht selbst Anträge stellen oder Einwendungen erheben. Etwaiges eigenes Vorbringen der Parteien darf das Gericht
    nicht berücksichtigen. Sie müssen daher einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen

    Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, und zwar auch für den Fall, dass Ihr persönliches Erscheinen angeordnet wird. Sofern Sie sich in einem etwaigen späteren Termin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, kann trotz etwaiger schriftlicher Einwendungen oder persönlicher
    Anwesenheit auf Antrag des Klägers gegen Sie ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen.

    Hochachtungsvoll
    Auf Anordnung
    Knabe
    Justizangestellte

    *************************************************************************************************************
    Schreiben des Landgerichts Berlin wegen Zustellung der Klageschrift vom 07.02.2006 - Zugestellt am 10.02.2006
    *************************************************************************************************************
    Landgericht Berlin 10179 Berlin, Littenstraße 12-17
    FernrufvermittIung): 90 23 - 0, Intern: (923)
    Apparatnummer: siehe
    Telefax: (030) 9023 - 2223
    Postbank Berlin, Konto der Justizkasse Berlin
    BIn 352-108 (BLZ 100 100 10)
    Zusatz bei Verwendungszweck: LG 160 1005/05
    Geschäftszeichen Ihr Zeichen Bearbeiter Datum
    160 1005/05 2735 07.02.2006

    Beglaubigte Abschrift

    In dem Rechtsstreit
    Euro-Cities AG ./. Bellin

    Der Klägerin wird, falls noch nicht geschehen, anheim gestellt, einen Antrag gemäß § 331 Abs. 3 ZPO zu stellen.

    Der Beklagte wird aufgefordert, sich - falls eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt ist - durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und durch diesen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift (Anspruchsbegründung) anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen will.

    Dem Beklagten wird für den Fall einer rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht weiterhin aufgegeben, durch den zu bestellenden Rechtsanwalt innerhalb von weiteren zwei Wochen unter Beweisantritt auf die Klage schriftsätzlich zu erwidern.

    Dabei ist anzugeben, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegen stehen.

    Wichtiger Hinweis für d. Bekl.:
    Wenn Sie nicht innerhalb der Ihnen gesetzten Frist von zwei Wochen durch den zu bestellenden Rechtsanwalt anzeigen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, kann das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung Versäumnisurteil gegen Sie erlassen; in diesem Fall haben Sie auch die Gerichtskosten. und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen ( 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Kläger gegen Sie die Zwangsvollstreckung ohne vorherige Sicherheitsleistung ( 708 Nr.2 ZPO) betreiben.
    Das Gericht hat Sie aufgefordert, schriftlich auf die Klage zu erwidern. Diese Klageerwiderung muss spätestens am letzten Tag der dafür gesetzten Frist beim Gericht eingehen. Sie muss alles enthalten, was Sie zu Ihrer Verteidigung vorbringen können. Wenn Sie die Frist zur Klageerwiderung versäumen und keinen wichtigen Grund zur Entschuldigung dafür vorbringen, ist Ihnen im Allgemeinen jede weitere Verteidigung gegen die Klage abgeschnitten. Sie laufen damit Gefahr, wegen dieser Fristversäumnis den Prozess zu verlieren.

    Landgericht Berlin, Zivilkammer 16
    Der Vorsitzende Dr. Scholz
    Vorsitzender Richter am Landgericht

    Beglaubigt
    Knabe
    Justizangestellte
    ZP502

  31. Emmi Says:

    Hallo, mit großem Interesse habe ich die Beiträge hier gelesen. Auch ich habe mich mit der Euro-Cities AG - wie offensichtlich so zahlreiche Internet-Nutzer - wegen eines Stadtplanausschnittes herumzuplagen. Sehr gern würde ich mit denen in Kontakt treten, die ebenfalls Abmahnungen erhalten haben, um diesem m.E. “Raubrittertum” entgegenzuwirken. Gemeinsam können wir mit Sicherheit etwas erreichen; von daher bin ich für jede Mitteilung dankbar.

    Viele Grüße aus Berlin
    Emmi

  32. Klaus Echtle Says:

    Hallo,

    mein Verfahren läuft noch. Unwahrscheinlich was da läuft.

    Gruß
    Klaus Echtle

  33. Thomas Meier Says:

    Hallo Klaus,

    ein Ergebnis wäre Prima. Bin Gespannt auf das Feedback.

    Grüße
    Thomas

    PS: Abmahnung (die Erste! da lege ich Wert drauf) sollte meiner Meinung nach in Deutschland für den Abmahner / Anwalt sich nicht lohnen!

  34. Thomas Meier Says:

    Theorie: ich habe mit „meinem“ Google Page Rank in Höhe von 3/10 für diesen aktuellen Beitrag und der Referreranzahl inkl. der täglichen Zugriffe auf den pers. Artikel mit meinen pers. schlechten Erfahrungen und meiner pers. Meinung nach schlechter Praxis der Abmahnung in Deutschland (spez. (in meinem Fall als Beispiel) Euro-Cities AG) gerade für den Erfolg (Oh Oh, nur schlechte Ergebnisse) der Euro-Cities AG, also gewinnt die (in meinem Fall als Beispiel) Euro-Cities AG immer gegen „arme“ Blogger und private Webseite-Betreiber? Ich leiste also mit meinem Blog einen Beitrag für die Euro-Cities AG, dagegen kann man nicht gewinnen? – Bitte Feedback bis zum 1.5.06 – sonst lösche ich diesen Beitrag! Ich lasse mich nicht gerne manipulieren! Ich bin durchaus für ein Forum über Abmahnung und Urheber- Markenrecht – nur das biete hier nicht. Wenn sich aber betroffene (Selbstempfindung – keine Eigenschätzung) Nutzer hier austauschen wollen bitte ich um Feedback. Dann schauen wir was geht.

  35. Jochen Says:

    Hallo,

    auch ich habe eine Abmahnung von Euro-Cities bzw. deren Anwälten bekommen. Nach einer Beratung bei einem Anwalt habe ich knapp 1000,- EUR (”Schaden”+Anwalt) gezahlt und explizit eine Quittung gefordert, die ich nie bekommen habe.

    Das die Abmahnung das Geschäftsmodell von Euro-Cities ist wird oft diskutiert und könnte ich mir auch gut vorstellen—wer bitteschön bezahlt als Privatmensch schon >250,- EUR für einen popeligen Kartenausschnitt? …und Werbung gibt’s auf deren Seiten auch kaum. Mal angenommen, dem ist so, dann wären doch die Schadensersatzzahlungen irgendwie von Euro-Cities zu versteuern, oder bin ich da zu naiv?
    Ich habe mich gefragt, warum ich keinerlei Rückmeldung (also auch keine Quittung) bekommen habe…aber welcher Privatmann kann eine solche Zahlung schon von der Steuer absetzen? D.h., nur ‘mal angenommen, wenn Euro-Cities diese Zahlung dem Finanzamt nicht ‘meldet’, würde dieses wahrscheinlich niemals etwas davon erfahren, oder? Deshalb würde mich interessieren, ob andere Geschädigte (nach meinem Verständnis würde ich _mich_ in diesem Kreise sehen) jemals so etwas wie eine Quittung gesehen haben…

    Viele Grüße,
    Jochen

  36. Daniel Says:

    Hi versammelte Mannschaft,

    ich lese nun schon den x-ten vermek im netz zu diesem Thema – traurig, dass an dieser stelle nichts getan werden kann.
    Meine Firma hat es auch mit einer netten Abmahnung der Eurocities AG erwischt und knappe 21000€ können kleine Unternehmen doch ziemlich schlauchen … mal sehen was unter abmahnwelle.de steht …